Damit Ihr Engagement wachsen kann!

Die Zulässigkeit der Verbrauchsstiftung war bereits seit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts aus dem Jahr 2013 ausdrücklich im BGB verankert (§ 80 Abs. 2 BGB alte Fassung). Mit der seit 01.07.2023 in Kraft getretenen Stiftungsrechtsreform wurde das gesamte Stiftungszivilrecht bundeseinheitlich und abschließend im BGB geregelt. Nun findet sich die Definition der Verbrauchsstiftung in § 80 Abs.1 S. 2, 2. Hs. BGB – im Wortlaut leicht modifiziert, inhaltlich aber unverändert.
Lesen Sie mehr im Infobrief
