Die bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossene Einführung des Zuwendungsempfängerregisters ist jetzt umgesetzt. Seit Anfang Februar 2024 ist das Register unter zer.bzst.de online. Alle gemeinnützigen Organisationen, die nach dem Körperschaftssteuergesetz steuerbefreit sind – wie Vereine, Stiftungen oder gemeinnützige GmbHs – sollen dort auffindbar sein.
Was ist das Zuwendungsempfängerregister?
Das beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführte Register erfasst gemäß § 60b Abs. 2 AO n.F. alle steuerbegünstigten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit folgenden Daten:
- Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Name
- Anschrift
- steuerbegünstigte Zwecke
- zuständiges Finanzamt
- Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60 a
- Bankverbindung
Das Register ist unter zer.bzst.de öffentlich einsehbar. Das Steuergeheimnis wird insoweit aufgehoben, § 60b Abs. 4 AO. Spender:innen und institutionelle Förderer haben die Möglichkeit, im ZER zu überprüfen, ob die deutsche Finanzverwaltung den Spendenabzug für die steuerbegünstigte Körperschaft anerkennt, die sie unterstützen möchten.
Das Zuwendungsempfängerregister bildet die Grundlage für ein digitales Spendenverfahren, wodurch das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen durch Online-Meldungen an das BZSt zukünftig ersetzt werden soll.
Müssen gemeinnützige Organisationen tätig werden?
Ein Tätigwerden der Organisationen ist nicht erforderlich, da die Daten der steuerbegünstigten Körperschaften dem BZSt von den zuständigen Finanzämtern gemeldet werden. Da dieser Prozess einige Zeit dauern wird, werden im Moment noch nicht alle berechtigten Organisationen im Register angezeigt.
Es ist jedoch dringend zu empfehlen, die hinterlegten Daten unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung auf ihre Richtigkeit und Aktualität zu prüfen, und sich bei Fehlern an das zuständige Finanzamt zu wenden, um eine Korrektur zu erwirken. Außerdem soll eine Organisation in einer späteren Ausbaustufe die Möglichkeit erhalten, zusätzliche Angaben, z.B. weitere Kontoverbindungen einzufügen.
Welche Vorteile haben ausländische Körperschaften?
Körperschaften mit Sitz im EU- oder EWR-Ausland können im Zuwendungsempfängerregister auf Antrag beim BZSt ab 01.01.2024 verzeichnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen, die an inländische Körperschaften gestellt werden, auch von der ausländischen Körperschaft erfüllt werden (fiktive Gemeinnützigkeit). Der Antrag auf Eintragung kann bereits online über das Portal zer.bzst.de gestellt werden.
Darüber hinaus muss die einzutragende Körperschaft nachweisen, dass sie tatsächlich Zuwendungen von Spender:innen mit Wohnsitz in Deutschland erhalten hat, für die sie Spendenquittungen nach amtlichem Muster ausstellen will, die zum Sonderausgabenabzug berechtigen. Bisher musste die Spender:in gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt sind. Durch die Eintragung der ausländischen Körperschaft im Zuwendungsempfängerregister wird das Vorliegen der Voraussetzungen einheitlich und verbindlich durch das BZSt festgestellt. Das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen bzw. eine Teilnahme am geplanten digitalen Spendenverfahren soll jedoch erst ab 01.01.2025 möglich sein.
Fazit
Mit dem Zuwendungsempfängerregister wird die Rechtssicherheit und das Vertrauen der Spender:innen und Fördermittelgeber:innen in die gemeinwohlbezogene Verwendung von Zuwendungen erhöht. Derzeit sind noch viele Fragen offen, die wohl erst im Laufe des Jahres 2024 geklärt werden können. Das digitale Spendenverfahren wird wohl noch auf sich warten lassen, zumal der Bundesrat am 24.11.2023 dem vom Bundestag am 17.11.2023 verabschiedeten Wachstumschancengesetz nicht zugestimmt hat und der vom Bundesrat eingeschaltete Vermittlungsausschuss sich noch im laufenden Verfahren befindet.
RA Melanie Jakobs
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