Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts Ende 2020 wurde von der gemeinnützigen Welt sehr begrüßt – es folgten lange Diskussionen über die Auslegung der neuen Regelungen. Am 6. August 2021 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun die Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO). Das Fazit dieser Änderungen fällt gemischt aus.

  • Kooperationen leichter möglich: § 57 Absatz 3 AO
  • Holdinggesellschaften können steuerbegünstigt sein
  • Zeitnahe Mittelverwendung bei „kleinen“ Körperschaften nicht verpflichtend
  • Mittelweiterleitung leichter möglich

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